§ 1
(1) Der Vermieter vermietet an den Mieter die für Werbezwecke
vorgesehene Fläche des Go-Karts mit dem amtlichen Kennzeichen HZ – ___ ____ nach der dem Vertrag beigefügten Anlage,
die Bestandteil dieses Vertrages ist.
(2) Der Vermieter vermietet seinerseits das
Go-Kart stunden- oder tageweise an Fahrinteressenten und führt hierdurch die
Werbung im Verkehr für den Mieter durch.
§ 2
(1) Die Laufzeit des Vertrages beginnt zum ____________________
.
(2) Die Laufzeit des Vertrages beträgt 12 / 24 Monate (ab
Vertragsbeginn, Abs. 1). Sie verlängert sich um ein weiteres Jahr, falls der Mieter
dies dem Vermieter mindestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags schriftlich
mitteilt und der Vermieter dies Angebot auf Vertragsverlängerung annimmt.
(3) Der Vertrag kann vom Vermieter auch erfüllt werden durch
Einsatz eines weiteren Fahrzeugs, wenn das oben genannte Fahrzeug aus
irgendwelchen Gründen nicht mehr eingesetzt wird bzw. werden kann. Der Mieter wird über den Einsatz eines neuen Fahrzeuges in
Kenntnis gesetzt.
(4) Sollte der Vertrag infolge unvorhergesehener Umstände nicht vereinbarungsgemäß
eingehalten bzw. ausgeführt werden können, besteht für die Vertragsparteien die
Verpflichtung zur unverzüglichen gegenseitigen Benachrichtigung.
§ 3
Es wird ein Mietpreis in Höhe
von _____ €, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer vereinbart. Die Zahlung
erfolgt,
sobald der Vermieter das Fahrzeug zugelassen hat und die vereinbarte
Beschriftung und/oder Bemalung usw. auf der vorgesehenen Fläche erfolgt ist.
Folgezahlungen bei Verlängerung
des Vertrags nach § 2 Absatz 2 sind jährlich im voraus zu leisten. Die
jährliche Miete beträgt ____ € zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
Der Vermieter stellt die Miete rechtzeitig in Rechnung.
§ 4
(1) Die Werbeanlage wird vom Mieter erstellt und bleibt Eigentum
des Mieters.
(2) Der Vermieter verpflichtet sich, das Fahrzeug mit den Werbeflächen
regelmäßig zu reinigen und gut sichtbar zu halten.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Anbringung
der Werbung Sorge zu tragen sowie die zur Ausbesserung der Werbung oder Auswechselung
erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, soweit vertraglich nichts anderes
vereinbart ist.
(4) Die Kosten für die Anbringung (Entwürfe, Schilder,
Beschriftungsarbeiten etc.), Ausbesserung und Auswechselung der Werbung sowie
für ihre Beseitigung bzw. Neutralisierung nach dem Vertragsablauf gehen zu
Lasten des Mieters. Dazu gehören auch Reparaturkosten für Mängel am Fahrzeug,
die sich durch die Anbringung oder Entfernung der Werbung durch den Mieter
ergeben. Ausgenommen davon ist die Ausbesserung von Farbveränderungen des Fahrzeuglackes,
die aufgrund der ordnungsgemäßen Nutzung der Fläche entstehen.
(5) Wird die Werbeanlage beschädigt oder unansehnlich, ist diese
auf Kosten des Mieters zu ersetzen oder auszubessern. Dieses ist auf Anfordern
durch den Vermieter fällig. Wird die Werbung auf Grund eines durch einen Fahrer
des Fahrzeugs verschuldeten Unfalls beschädigt, wird sie durch den Vermieter
ersetzt.
(6) Ist das Fahrzeug aufgrund von Diebstahl, Unfall oder
Beschädigung länger als einen halben Monat (15 Betriebstage) nicht einsatzfähig,
so dass die Werbung für diesen Zeitraum nicht vorgeführt werden kann, ist der
Mietpreis anteilmäßig für die Dauer des Ausfalls zu erstatten oder die
Vertragslaufzeit wird um die Ausfallzeit verlängert. Fälle höherer Gewalt,
Betriebseinschränkungen durch Wettereinflüsse, wartungsbedingte
Betriebsunterbrechungen sowie behördliche Anordnung sind hiervon ausgenommen.
(7) Wird die Werbung ganz oder teilweise von den zuständigen
Behörden oder Aufsichtsstellen untersagt, so kann der Vertrag vom Zeitpunkt der
Beendigung der Werbung ab in dem entsprechenden Umfang aufgrund der von dem
Mieter unverschuldeten Unmöglichkeit der Leistung aufgehoben werden. Schadenersatzansprüche
stehen aus diesem Anlaß keiner der beiden Parteien zu. Geleistete Zahlungen
werden für die noch ausstehende Zeit anteilmäßig zurückvergütet, darüber hinaus
bestehen keine Ansprüche.
§ 5
Die Verantwortung für Form und
Inhalt der Werbung trägt der Mieter. Der Vermieter ist berechtigt, Werbung,
deren Inhalt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen gegen allgemeine Gesetze oder
die guten Sitten verstößt oder deren Ausführung für ihn unzumutbar wäre,
zurückzuweisen.
§ 6
Mündliche Vereinbarungen haben
keine Gültigkeit. Rechtlich nicht zulässige bzw. nichtige Passagen führen nicht
zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages. Die nicht zulässigen oder nichtigen
Passagen sind durch rechtlich zulässige zu ersetzen.
§ 7
Gerichtsstand ist ...........
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